Innergemeinschaftliche Lieferung im Kfz-Handel: Voraussetzungen und Nachweise
Die innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist im Fahrzeughandel der typische Fall für eine „Netto-Rechnung“ bei Verkäufen in andere EU-Mitgliedstaaten. In der Praxis scheitert die Steuerfreiheit aber selten an „komplizierten Steuersätzen“, sondern fast immer an Prozessfehlern:
- USt-IdNr. nicht (qualifiziert) geprüft oder nicht sauber dokumentiert
- falsche/fehlende Zusammenfassende Meldung (ZM)
- fehlender Transport-/Ankunftsnachweis (Gelangensbestätigung, CMR etc.)
- Kollision mit § 25a UStG (Differenzbesteuerung) bei Gebrauchtwagen
Wenn du zuerst den Gesamtüberblick über typische Prüfungsfeststellungen suchst (inkl. „junger Gebrauchter“, § 25a-Kollision, MRN-Falle):
→ Typische Umsatzsteuerfehler im Gebrauchtwagenhandel
Für Drittlandgeschäfte (Export) gelten andere Nachweise (MRN/Ausgangsvermerk):
→ Fahrzeugverkauf ins Drittland: Umsatzsteuer & Exportnachweise
🧰 Tools (sofort anwendbar):
- Rechnungstexte-Generator – richtige Formulierungen je Steuerfall (igL / §25a / Export), damit der Rechnungshinweis nicht zum Angriffspunkt wird.
- Smart-Deal-Rechner (Händler-Kalkulator) – simuliert EU-Verkauf inkl. §25a-Kollision („Verzicht?“) und gibt den passenden Rechnungstext aus.
Dieser Beitrag strukturiert die Anforderungen so, dass sie als interne Arbeitsanweisung (Vertrieb → Dispo/Logistik → Buchhaltung) nutzbar sind und in einer Betriebsprüfung als prüfbarer Nachweis-Workflow funktioniert.
Kurzdefinition: Was ist eine igL im Kfz-Handel?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung im Kfz-Handel ist ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG, wenn ein Fahrzeug von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt und der Händler die Voraussetzungen nachweist:
(1) Warenbewegung ins EU-Ausland, (2) Abnehmer-Status (meist B2B mit gültiger USt-IdNr.), (3) korrekte ZM (seit 2020 „Quick Fixes“ zentral), (4) Buch- und Belegnachweise (z. B. Gelangensbestätigung/CMR).
Wichtig: Wird § 25a UStG (Differenzbesteuerung) angewendet, ist die Steuerbefreiung als igL ausgeschlossen – dann ist der Verkauf nicht „steuerfrei“, sondern margenbesteuert.
📚 Wissensdatenbank:
Wissensdatenbank Gebrauchtwagenhandel – Übersicht & Schnellstart
Kernaussagen (Key Facts)
- „Netto-Rechnung“ ist kein Rechnungsformat, sondern ein Ergebnis: Steuerfreiheit gilt nur, wenn alle Tatbestands- und Nachweisvoraussetzungen erfüllt sind.
- Seit 01.01.2020 (Quick Fixes): Gültige USt-IdNr. und korrekte ZM sind in der Praxis „make-or-break“ für die Steuerfreiheit.
- Beweislast liegt beim Händler: Transport-/Ankunftsnachweise müssen „eindeutig und leicht nachprüfbar“ sein (UStDV / UStAE).
- § 25a-Kollision: Margenbesteuerte Fahrzeuge können nicht steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden – außer es wird je Lieferung auf § 25a verzichtet (Option zur Regelbesteuerung).
- Risikoprofil Abholfall: Selbstabholung durch EU-Händler ist der häufigste Prüfungs- und Betrugsfall → Kaution/Deposit ist ein gängiger Kontrollhebel.
Grundlagen: Wann darf ich ohne deutsche Umsatzsteuer liefern?
Damit ein Autohaus eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen darf, müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine, ist der Umsatz in Deutschland steuerpflichtig (19 % bzw. besondere Regelungen).
Kernlogik:
- Deutschland stellt die Lieferung steuerfrei, weil der Umsatz im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert wird.
- Der Lieferer muss hierfür Status-, Transport- und Meldepflichten erfüllen.
Voraussetzungen: Welche 4 Prüfblöcke müssen erfüllt sein?
1) Warenbewegung: Fahrzeug gelangt ins übrige Gemeinschaftsgebiet
Das Fahrzeug muss durch Lieferer oder Abnehmer physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert/versendet werden. Praxis-Hinweis: Die Belege müssen nicht „schön“, aber schlüssig sein: FIN, Bestimmungsland, Zeitraum, Transportkette.
2) Abnehmerstatus: i. d. R. B2B (mit USt-IdNr.)
Regelfall: Abnehmer ist Unternehmer, der für sein Unternehmen kauft und eine gültige USt-IdNr. verwendet. Ausnahme (Kfz-spezifisch): Bei neuen Fahrzeugen ist die Steuerfreiheit auch bei Abnehmern ohne USt-IdNr. möglich (z. B. Privatkunde) – dann greifen Sondermeldepflichten (siehe Abschnitt „Neufahrzeug an Privatperson“).
3) USt-IdNr.-Prüfung: Nicht „irgendwann“, sondern vor Lieferung
- Die USt-IdNr. sollte vor Ausführung der Lieferung geprüft werden.
- Für Vertrauensschutz ist die qualifizierte Bestätigungsabfrage (BZSt) die robuste Variante.
- Entscheidend ist nicht nur „gültig“, sondern auch nachweisbar (Protokoll/Datensatz in der Fahrzeugakte).
4) Meldewesen: ZM korrekt und fristgerecht (Quick Fixes)
Die Lieferung muss korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklärt werden. Wichtig seit 2020: Fehlende oder falsche ZM ist kein „Formfehler“, der automatisch folgenlos bleibt – sie kann die Steuerfreiheit gefährden und in der Betriebsprüfung zu einer 19%-Nachforderung führen.
Steuer-Matrix: Wann ist der Verkauf steuerfrei und wann nicht?
Nicht jeder EU-Verkauf ist steuerfrei. Die folgende Matrix grenzt die typischen Kfz-Szenarien ab.
| Szenario | Fahrzeugart | Abnehmer | Steuerliche Folge in DE | Rechnungshinweis |
|---|---|---|---|---|
| Standard B2B | Gebrauchtwagen | Unternehmer (gültige USt-IdNr.) | Steuerfrei (§ 6a UStG) | „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ |
| Neufahrzeug | Neu* | Unternehmer oder Privat | Steuerfrei (§ 6a UStG) + ggf. Sondermeldung | „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ |
| Privatkunde B2C | Gebrauchtwagen | Privatperson | Steuerpflichtig (19 % oder § 25a) | Kein Hinweis auf Steuerfreiheit |
| Differenzbesteuerung | Gebrauchtwagen | Unternehmer oder Privat | Steuerbar nach § 25a (nicht steuerfrei) | Hinweis „Differenzbesteuerung nach § 25a UStG“ |
* Definition „Neufahrzeug“ (USt-Recht): Landfahrzeug gilt als neu, wenn < 6 Monate seit Erstinbetriebnahme oder < 6.000 km Laufleistung (UStG § 1b).
(Vertiefung zur „6 Monate/6.000 km“-Falle: Umsatzsteuerfehler: „junger Gebrauchter“)
Achtung (§ 25a-Kollision):
Wird Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) ausgeschlossen. Wer „steuerfrei“ liefern will, muss (sofern zulässig) je Lieferung auf § 25a verzichten (Option zur Regelbesteuerung möglich).
Shortcut: Den passenden Rechnungshinweis je Steuerfall (igL / §25a / Neufahrzeug) sauber generieren:
→ Rechnungstexte-Generator
Wenn du zusätzlich prüfen willst, ob „Verzicht auf §25a“ im Deal Sinn macht (inkl. Ergebnis + Text):
→ Smart-Deal-Rechner
Interner Kontext:
- §25a-Kollision & EU-Dilemma: Differenzbesteuerung Kfz (§ 25a) – Guide & EU-Fallen
Nachweispflichten: Gelangensbestätigung oder CMR?
Der Händler trägt die Beweislast. Welche Belege am robustesten sind, hängt von der Transportart ab (UStDV / EU-Vermutungsregel).
| Transportart | Empfohlener Belegnachweis | Risikobewertung | Praxis-Guardrail |
|---|---|---|---|
| Abholfall (Käufer holt ab) | Gelangensbestätigung (praktisch alternativlos) + Ausweiskopie + Vollmacht + Übergabeprotokoll | Hoch | Kaution/Deposit in Höhe USt + Freigabe erst bei Eingang Gelangensbestätigung |
| Versendung (Spedition) | CMR-Frachtbrief (Empfang bestätigt) oder Spediteursbescheinigung + Speditionsauftrag | Mittel | Dokumente von Dritten sind prüfungsstark, aber Unterschriften/Empfang müssen passen |
| Kurierdienst / Fahrzeugtransport-Plattform | Tracking-Protokoll bis Ablieferung + Auftrag + Abliefernachweis | Niedrig–Mittel | Tracking allein ist selten genug: FIN/Empfänger/Ort müssen belegbar sein |
GoBD-Hinweis: Nachweisführung ist nur so stark wie eure Archivierung/Unveränderbarkeit.
→ GoBD im Autohaus: Was Finanzämter wirklich prüfen
Pflichtangaben: Was muss in der Gelangensbestätigung stehen?
Eine Gelangensbestätigung muss i. d. R. enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge/Bezeichnung der Ware; bei Fahrzeugen: FIN
- Ort und Monat des Erhalts im EU-Ausland (oder Ende der Beförderung)
- Ausstellungsdatum
- Unterschrift des Abnehmers oder Beauftragten (Vertretungsbezug dokumentieren)
Hinweis: In der Praxis darf der Nachweis auch aus mehreren Dokumenten bestehen, solange die Angaben insgesamt eindeutig sind.
Risiko-Analyse: Warum scheitern Betriebsprüfungen bei EU-Verkäufen?
Ungültige oder unzureichend geprüfte USt-IdNr.
Fehlerbild: Prüfung erfolgt „irgendwann“, ohne Protokoll oder erst nach Rechnung.
Folge: Steuerfreiheit gefährdet; Vertrauensschutz kann entfallen.
Robuste Gegenmaßnahme: Qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt unmittelbar vor Lieferung + Datensatz in der Fahrzeugakte.
Fehlende oder falsche ZM (Zusammenfassende Meldung)
Fehlerbild: Umsatz nicht gemeldet, falsche USt-IdNr., falscher Meldezeitraum.
Folge: Quick-Fixes-Risiko: Steuerfreiheit kann versagt werden; 19 % Nachforderung möglich.
Kollision § 25a: Margenfahrzeug wird „steuerfrei“ exportiert
Fehlerbild: Einkauf war §25a-fähig, System/Prozess schreibt trotzdem igL-Rechnung.
Folge: Formell falsche Rechnung + falsche Steuerbehandlung.
Gegenmaßnahme: Steuerart ist Einkaufsstatus-getrieben: §25a muss im Vorgang die Rechnungslogik determinieren.
(Vertiefung: § 25a Guide)
Praxis-Guardrail: Rechnungshinweise je Steuerfall nicht „aus dem Kopf“ schreiben.
→ Rechnungstexte-Generator
Bei EU-B2B + §25a-Kollision (Option „Verzicht?“) hilft zusätzlich:
→ Smart-Deal-Rechner
Lückenhafte Transportbelege (vor allem Abholfall)
Fehlerbild: Gelangensbestätigung fehlt, Vollmacht fehlt, „irgendwer“ holt ab.
Folge: Nachweis scheitert, Steuerfreiheit kippt.
Praxisbeispiele aus dem Autohandel
Beispiel 1: Verkauf an französischen Händler (Versendung)
Ein deutsches Autohaus verkauft einen Audi A6 an einen Händler in Frankreich. Transport per Spedition.
Sauberer Ablauf:
- USt-IdNr. (FR) qualifiziert bestätigen (BZSt) und Datensatz speichern
- Netto-Rechnung mit Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
- CMR/Spediteursbeleg als Transportnachweis
- Aufnahme des Umsatzes in ZM (korrektes Meldeintervall)
Beispiel 2: Abholung durch polnischen Händler (Abholfall)
Ein Händler aus Warschau holt einen BMW X5 in Berlin selbst ab.
Risiko: Ware verbleibt ggf. im Inland; Abholfälle sind Prüfungs- und Betrugs-Hotspots.
Guardrail: Deposit/Kaution in Höhe der Umsatzsteuer, Rückzahlung erst nach Eingang der unterschriebenen Gelangensbestätigung + vollständiger Abholakte.
Sonderfall: Was gilt bei Neufahrzeugen an Privatpersonen?
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. (z. B. Privatpersonen) gelten zusätzliche Meldepflichten gegenüber dem BZSt nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV).
Praxisrelevanz im Autohaus:
- Neufahrzeug-Definition (USt-Recht) ist strikt: < 6 Monate oder < 6.000 km
- Neben Rechnung/Nachweis/ZM kann eine separate Fahrzeuglieferungsmeldung erforderlich sein
- Frist typischerweise: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), je Fahrzeug gesondert
Operationaler Punkt: Dieser Sonderfall gehört in die gleiche „Fahrzeugakte“ wie Gelangensbestätigung/Transportbelege, sonst entsteht ein Compliance-Blindspot.
(Vertiefung zur Praxis-Falle: „Junger Gebrauchter“ & Neufahrzeug-Definition)
Checkliste: Prozesssicherer EU-Fahrzeugverkauf
- Abnehmer validieren: Unternehmerstatus prüfen, USt-IdNr. qualifiziert bestätigen (BZSt) und Beleg speichern
- Fahrzeugstatus prüfen: Neufahrzeug (< 6 Monate / < 6.000 km) oder Gebrauchtwagen?
- Steuerart festlegen: § 25a (keine Steuerfreiheit) oder Regelbesteuerung (igL möglich)?
- Rechnung erstellen: Nettopreis (0 % USt), Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“, beide USt-IdNrn. und FIN angeben
→ Textbaustein sichern: Rechnungstexte-Generator - Sicherung Abholfall: Kaution/Deposit (19 %) vereinbaren und dokumentieren
- Transportnachweis vorbereiten: Gelangensbestätigung (vorausgefüllt) oder Speditionsauftrag/CMR
- Nachlauf überwachen: Eingang unterschriebener Gelangensbestätigung/Empfangsbelege kontrollieren
- Meldewesen: Umsatz fristgerecht in ZM und USt-Voranmeldung erfassen
- Sonderfall Neufahrzeug: ggf. zusätzliche Fahrzeuglieferungsmeldung an BZSt (FzgLiefgMeldV)
- Archiv/GoBD: Nachweise unveränderbar & auffindbar ablegen (siehe GoBD-Prüfungsfokus)
Strategischer Fehler: EU-Handel ohne Sicherheitsnetz
Beim EU-Verkauf ist das finanzielle Risiko enorm: Fehlt ein Nachweis (z.B. die Gelangensbestätigung) oder ist die USt-IdNr. ungültig, schuldest du als Händler die 19% Umsatzsteuer – oft Jahre später.
Die Sicherheits-Kombi für den EU-Handel:
- Software (Autaxo): Automatisiert die USt-IdNr.-Prüfung (BZSt), erstellt korrekte Rechnungshinweise und überwacht fehlende Gelangensbestätigungen.
- Experten-Rat: Ein spezialisierter Steuerberater hilft dir, die Prozesse für Abholfälle und Reihengeschäfte rechtssicher aufzusetzen. (Experten findest du im Partnernetzwerk).
Nur wenn Software (Datenqualität) und Beratung (Rechtssicherheit) ineinandergreifen, bleiben Netto-Umsätze auch dauerhaft steuerfrei.
Prozessunterstützung durch Software (Autaxo)
Fehler entstehen häufig durch Medienbrüche zwischen Vertrieb, Disposition/Logistik und Buchhaltung. Softwarelösungen wie Autaxo zentralisieren die Fahrzeugakte:
- validierte USt-IdNr. inkl. Prüfprotokoll direkt am Vorgang
- FIN als durchgehende Schlüssel-Entität (Verkauf ↔ Rechnung ↔ Nachweise ↔ Archiv)
- Status „ZM gemeldet / offen“ als prüfbarer Prozessschritt
- digitales Dokumentenarchiv (Gelangensbestätigung, CMR, Vollmachten) mit GoBD-Logik
Ziel ist eine konsistente Kette: Einkaufstyp → Steuerart → Rechnungstext → Nachweis-Set → Meldungen.
Interne Links:
- §25a / Differenzbesteuerung:
/funktionen/differenzbesteuerung-25a-ustg - Buchhaltung / DATEV:
/funktionen/buchhaltung - Downloads / Vorlagen:
/downloads - E-Rechnung (GoBD-konforme Aufbewahrung von XML): E-Rechnung ab 2025 – Guide
FAQ – Häufige Fragen
Wann ist ein Verkauf in die EU steuerfrei?
Wenn das Fahrzeug physisch in einen anderen EU-Staat gelangt, der Käufer (Regelfall) ein Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. ist und die Buch- und Belegnachweise sowie die ZM korrekt erfüllt sind (§ 6a UStG).
Ist eine Gelangensbestätigung Pflicht?
Sie ist der sicherste Nachweis. Bei Versendung durch Spedition sind Alternativen (z. B. CMR/Spediteursbeleg) üblich. Bei Selbstabholung ist die Gelangensbestätigung in der Praxis oft der robusteste (und faktisch alternativloseste) Nachweis.
Was passiert, wenn die USt-IdNr. ungültig ist?
Dann sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt. Das Autohaus schuldet i. d. R. deutsche Umsatzsteuer. Vertrauensschutz ist nur möglich, wenn die Prüfung und Dokumentation vorab sauber erfolgt ist (§ 6a Abs. 4 UStG).
Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden?
Die ZM ist elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Für viele Unternehmen ist der Standardrhythmus monatlich; die Frist liegt typischerweise beim 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Details können je Fall abweichen).
Gilt die Steuerfreiheit auch für Privatpersonen?
Grundsätzlich nicht bei Gebrauchtwagen. Ausnahme: Bei neuen Fahrzeugen kann die Lieferung auch an Privatpersonen steuerfrei sein, dann greifen aber zusätzliche Regeln und Meldepflichten (FzgLiefgMeldV).
Darf bei Differenzbesteuerung „steuerfrei“ geschrieben werden?
Nein. Bei Anwendung von § 25a UStG ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Wer steuerfrei liefern will, muss (wenn möglich) zur Regelbesteuerung optieren.
Weiterführende Artikel in der Autaxo-Wissensdatenbank
- Typische Fehler/Prüfungsfeststellungen: Umsatzsteuerfehler im Gebrauchtwagenhandel
- § 25a / Marge / EU-Dilemma: Differenzbesteuerung Kfz (§ 25a) – Guide & EU-Fallen
- Drittland-Export / MRN: Fahrzeugverkauf ins Drittland – MRN & Ausfuhrnachweis
- GoBD / Archiv / Unveränderbarkeit: GoBD im Autohaus: Was Finanzämter wirklich prüfen
- E-Rechnung / XML-Aufbewahrung: E-Rechnung ab 2025 im Autohandel
Rechtsgrundlagen & zitierfähige Quellen (DE/EU)
Deutschland – Gesetzestexte (amtlich):
- § 4 Nr. 1b UStG – Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
- § 6a UStG – Innergemeinschaftliche Lieferung (Voraussetzungen).
- § 14a UStG – Zusätzliche Rechnungsangaben / Fristen bei igL.
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung (ZM).
- § 25a UStG – Differenzbesteuerung (inkl. Verzicht/Option).
- § 1b UStG – Definition „neues Fahrzeug“ (6 Monate / 6.000 km).
- §§ 17a ff. UStDV – Belegnachweise / Gelangensbestätigung.
- Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) – Meldepflicht bei Neufahrzeugen ohne USt-IdNr.
Deutschland – Behörden (operativ relevant):
- BZSt: Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. (qualifiziert)
- BZSt: Zusammenfassende Meldung (ZM) – Fristen/Info
- BZSt: Fahrzeuglieferung (MELK) – Meldung neuer Fahrzeuge ohne USt-IdNr.
EU – Kontext (Quick Fixes / Nachweislogik):
- MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG) – Grundsystematik igL/Erwerb.
- Art. 45a EU-Durchführungsverordnung (Implementing Regulation 282/2011, Quick Fixes) – EU-Vermutungsregel für Transportnachweise.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (insb. Zielland-Besonderheiten, Reihengeschäfte, Dreiecksgeschäfte, Kettenlieferungen, Sonderfälle Neufahrzeuge).